Satzung

Satzung

des Schulvereins der Wilhelm-Wisser-Schule

Gemeinschaftsschule der Stadt Eutin

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schulverein der Wilhelm-Wisser-Schule. Gemeinschaftsschule der Stadt Eutin“.

Sitz des Vereins ist Eutin.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist, die Bildung und Erziehung an der Wilhelm-Wisser-Schule zu fördern und zu unterstützen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch finanzielle Unterstützung bei außergewöhnlichen Anschaffungen für den Unterricht, Anschaffungen für die sportlichen Aktivitäten in den Pausen, bei Präventionsmaßnahmen gegen sexuelle Gewalt und Bekämpfung des Alkohol- und Drogenmissbrauchs.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Zur Mitgliedschaft berechtigt sind

1.      die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Wilhelm-Wisser-Schule.

2.      unbeschränkt geschäftsfähige Personen und Vereinigungen, die den in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zweck finanziell und oder aktiv unterstützen wollen.

Die Mitgliedschaft beginnt mit Abgabe des Aufnahmeantrages an den Vorstand. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Sie endet mit der Kündigung, die mit einmonatiger Frist zum nächsten Quartalsbeginn erfolgen kann. Die Mitgliedschaft endet ohne besondere Kündigung beim Ableben des Mitgliedes, bei Ausschluss von der Mitgliedschaft oder bei Ausscheiden des letzten Kindes der Erziehungsberechtigten aus der Wilhelm-Wisser-Schule.

 

§ 4 Ausschluss von der Mitgliedschaft

Ein Mitglied kann wegen „vereinsschädigendem Verhalten“ oder einem 12-monatlichem Beitragsrückstand ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand dieses mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt. Als vereinsschädigend ist jedes Verhalten anzusehen, dass geeignet ist, das Ansehen oder den Zweck des Vereins in der Öffentlichkeit in Misskredit zu bringen.

 

§ 5 Mittel

Die Einnahmen des Vereins ergeben sich aus

1.     freiwilligen Beiträgen, Spenden und Stiftungen,

2.     den Mitgliedsbeiträgen,

3.     öffentlichen Zuwendungen,

4.     Erlösen aus Veräußerungen von Gegenständen des Vereinsvermögens.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Schulden dürfen nicht gemacht werden.

 

§ 6 Vorstand

Zum Vorstand gehören im Sinne des § 26 BGB

1.     der/die Vorsitzende

2.     der/die 2. Vorsitzende

3.     der/die 3. Vorsitzende

4.     der/die Schriftführer(in)

5.     der/die Rechnungsführer(in)

Der/die Schulleiter(in) schlägt der Mitgliederversammlung ein Mitglied des Lehrerkollegiums als Rechnungsführer(in) vor.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

Nach Ablauf von 2 Jahren sind Neuwahlen durchzuführen. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Entschädigungen.

Bei zeitlicher Dringlichkeit entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit über Ausgaben im Sinne von § 2 dieser Satzung. Diese Entscheidungen werden auf der nächsten Mitgliederversammlung mit Begründung bekannt gegeben.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer(innen), wobei je eine(r) aus den Reihen der Erziehungsberechtigten und des Lehrerkollegiums stammen sollte. Die Kassenprüfer(innen) dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 7 Aufgaben

Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand kann jedoch eine andere Person mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragen.

Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen, im Verhinderungsfalle der/die stellvertretende Vorsitzende.

Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den/die Vorsitzende(n) gemäß Absprache bzw. bei Verhinderung des/der Vorsitzende(n). Der/die Schriftführer(in) fertigt die Niederschriften der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen an. Außer ihm/ihr unterzeichnet auch der/die Vorsitzende diese Niederschriften, die jeweils auf der nächsten Sitzung bzw. Versammlung den übrigen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Alle Beschlüsse müssen in dieser Niederschrift aufgeführt werden. Die Niederschriften sind von den jeweiligen Mitgliedern zu genehmigen. Der(die Schriftführer(in) verwahrt das Schriftgut und führt den Schriftwechsel.

Bei der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes an der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben wird dessen/deren Vertretung durch den Vorstand geregelt.

 

§ 8 Vermögensverwaltung

Der/die Rechnungsführer(in) führt verantwortlich die Geschäfte des Vereins. Auf der Mitgliederversammlung legt er/sie einen Jahresabschlussbericht vor, der den Mitgliedern vorgetragen oder schriftlich ausgehändigt wird.

Vor Einberufung der Mitgliederversammlung findet eine Kassenprüfung durch die Kassenprüfer(innen) statt. Hierüber ist eine Aktennotiz zu fertigen und in den Rechnungspapieren zu hinterlegen. Der Vorstand ist vor der Mitgliederversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu unterrichten.

Die Mittel des Vereins werden durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung zugewiesen. Hierzu kann jedes Vereinsmitglied oder Mitglied des Lehrerkollegiums der Wilhelm-Wisser-Schule Anträge stellen. Diese Anträge müssen schriftlich über den Vorstand mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden und sollten dort mündlich erläutert werden. Sie müssen dem in § 2 genannten Zweck dienen. Jedes anwesende Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

Das bare Vereinsvermögen ist mündelsicher und nach Möglichkeit verzinslich anzulegen.

Der Rechnungsführer ist verantwortlich für den Nachweis der für den Verein angeschafften Gebrauchsgegenstände. Entsprechende Rechnungen sind in den Jahresendabrechnungen enthalten.

 

§ 9 Vorstandssitzungen

Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern hat der/die Vorsitzende unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.

Die Sitzungen des Vorstandes sind arbeits- und beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende bzw. seine/ihre Vertretung erschienen sind.

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Personen einladen, die ihm nicht angehören. Diese Personen haben kein Stimmrecht. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft wie das Kalenderjahr.

 

§ 11 Mitgliederversammlungen

Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese soll in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie werden über die Schülerinnen und Schüler der Schule verteilt. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 10 Tage.

Weitere Versammlungen werden nach Bedarf abgehalten. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 Prozent der Mitglieder des Vereins es schriftlich mit der Angabe der Gründe fordern.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig, wenn der Gegenstand des Beschlusses auf der Tagesordnung der Einladung vermerkt war.

Grundsätzlich werden Beschlüsse zur Verteilung der Mittel im Sinne von § 2 der Satzung in den Mitgliederversammlungen mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst. Geheime Wahl kann von der Versammlung auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Einzige Ausnahme ist die zeitliche Dringlichkeit solcher Beschlüsse nach § 6 Satz 6 dieser Satzung.

Hauptaufgabe der Mitgliederversammlung ist die Abstimmung über die Vergabe der Mittel im Sinne von § 2 dieser Satzung. Daneben sind Wahlen durchzuführen, so dass der Verein geschäfts- und handlungsfähig bleibt.

Die Abwahl des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Vorstandes, die Änderung der Vereinssatzung und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 sämtlicher Mitglieder. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so genügt die Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder.

 

§ 12 Eigentumsverhältnisse

Die der Schule zur Verfügung gestellten Maschinen, Geräte, Lehr- und Lernmittel verbleiben im Eigentum des Schulvereins. Eine Benutzung dieser Sachen ist nur im Sinne des § 2 dieser Satzung zulässig.

Für die Veräußerung nicht mehr benötigten Vereinsvermögens ist die Genehmigung des Vorstandes erforderlich. Formelle Eigentumsansprüche können nur dann abgetreten werden, wenn es das Interesse des Vereins dringend erfordert. Die Inanspruchnahme öffentlicher Zuschüsse zur Finanzeirung größerer Projekte kann eine solche Ausnahme bedeuten. Bei der Auflösung der Schule bleibt das sachliche und bare Vereinsvermögen im Besitz des Schulvereins. Über die weitere Verwendung wird dann in einer Mitgliederversammlung entschieden.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ballspielgemeinschaft Eutin von 1971 e.V. Lübecker Str. 15 in 23701 Eutin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 25. April 2013 beschlossen. Sie mit sofortiger Wirkung gültig.

 

 

Eutin, den 25. April 2013